Für die Gewährleistung fließender und diplomatischer Vertragsverhandlungen bedarf es einer Unterstützung durch eine:n Mediator:in, um einer Zuspitzung der Fehde entgegenzuwirken.
Rasant wachsende Konfliktpotenziale in tarifvertraglichen Verhandlungen lähmen den Prozess eines erfolgreichen und ergebnisorientierten Tarifvertragsabschlusses und entwickeln sich zu einem regelrechten Wettlauf der Offensiven zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine richterliche Entscheidung mit Blick auf Art. 9 III GG schlichtweg unzulässig ist. Unter Zugrundelegung des staatlichen Neutralitätsgebots darf die Frage nach einem ausgeglichenen Inhalt des Tarifvertrags weder von einem Richter noch vom Gesetzgeber gelenkt oder entschieden werden. Angesichts der Häufigkeit von Tarifverhandlungen zwischen dem Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft liegt der Verdacht nahe, dass beide Parteien in Fällen wie diesen anhand eines „Schema F“ vorgehen und in zügigen Schritten zu einem für beide Seiten optimalem Ergebnis voranschreiten.
In der Theorie klingt der Gedanke an eine lückenlose und lupenreine Vertragsverhandlung gar romantisch. In der Praxis sind solche Umstände schon mit fortgeschrittenem Verhandlungszeitraum sehr unwahrscheinlich. Aufgrund hitziger Diskussionen und einer oftmals vorgeführten Machtdemonstration der gegnerischen Seite, erfolgen die Verhandlungen oft nur schleppend.
Mangels neutralem und objektivem Dritten ist das Resultat in fast allen Fällen ernüchternd: Es kommt zu Zerwürfnissen zwischen den Parteien, die zu stillstehenden Verhandlungen führen und aus denen nicht selten immense volkswirtschaftliche Schäden entstehen.
Umso bedeutender ist daher der zeitnahe Einsatz von Mediation.
Für die Gewährleistung fließender und diplomatischer Vertragsverhandlungen bedarf es einer Unterstützung durch einen Mediator, der einer Zuspitzung der Fehde entgegenwirkt. Nach § 1 Abs. 2 des Mediationsgesetzes ist der Mediator eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt. Diese Führung zeichnet sich in erster Linie durch professionelle und zielgerichtete Strukturierungen aus, die vom Mediator geschaffen und in den Verhandlungen eingesetzt werden.
Zum Aufgabengebiet des Mediators gehört es zum einen langjähriges Verhandlungswissen in die Verhandlungen geschickt und individuell einzusetzen. Zum anderen ist dieser befähigt komplexe und verschachtelte Verhandlungsthemen und -ebenen komprimiert als sachlichen Dialog darzulegen. Dabei bedient sich der Mediator zahlreichen Hilfestellungen, die während Tarifverhandlungen zum Einsatz kommen und einen leistungsfähigen Austausch garantieren sollen. Darunter gehört neben der Errichtung wechselseitiger Kommunikationskanäle, die Durchbrechung automatisierter Gesprächsmuster durch innovative Verhandlungstaktiken. Unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 MediationsG ist der Mediator befugt, eigene Entwürfe einzuführen, die allerdings keine verbindlichen Lösungen darstellen.
Demzufolge erspart die Einbindung von Mediation während Tarifverhandlungen beiden Parteien viele Konflikte und Folgeprobleme, die es bereits zu Beginn zu vermeiden gilt.
Sprechen Sie mich gerne an.
Dr. Julia Schweitzer